BGH - Beschluss vom 17.01.2023
2 StR 87/22
Normen:
StPO § 222b Abs. 3 S. 1; StPO § 338 Nr. 12. Hs.; StGB § 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a); GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2023, 2501
NStZ 2023, 687
StV 2023, 832
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1680 Js 23812/19

Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts; Herbeiführung eines Ortswechsels i.R.d. gewerbsmäßigen Menschenhandels

BGH, Beschluss vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 2 StR 87/22

DRsp Nr. 2023/9123

Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts; Herbeiführung eines Ortswechsels i.R.d. gewerbsmäßigen Menschenhandels

Eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts im Sinne von § 222b Abs. 3 StPO präkludiert den Besetzungseinwand in der Revision gemäß § 338 Nr. 1 2. Halbsatz Buchst. b) StPO nur dann, wenn sie vor Urteilsverkündung erlassen und dem Rügeführer bekanntgemacht wurde. "Befördern" im Sinne des § 232 Abs. 1 StGB setzt die Herbeiführung eines Ortswechsels voraus; tatbestandsmäßig ist ein Handeln des Täters nur dann, wenn das Tatopfer für wenigstens geraume Zeit an einen anderen als den bisherigen Aufenthaltsort verbracht wird. Fahrten, die innerhalb eines bereits bestehenden Ausbeutungsverhältnisses durchgeführt werden und die von vorneherein darauf angelegt sind, das Tatopfer sehr zeitnah an ihren länger währenden Aufenthaltsort zurückzubringen, sind kein "Befördern" im Sinne des § 232 StGB.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. September 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 222b Abs. 3 S. 1; StPO § 338 Nr. 12. Hs.; StGB § 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a); GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe