BGH - Beschluss vom 04.02.2010
3 StR 555/09
Normen:
StPO § 44 S. 1; StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 154 Abs. 2; StGB § 260 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 210
StRR 2010, 123
wistra 2010, 229
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 13.07.2009

Rechtsverletzung bei fehlenden Auswirkens einer wegen einer weggefallenen Anklage verhängten Einzelstrafe auf die Gesamtstrafe weiterer begangener Straftaten; Zulässigkeit einer Einsetzung in den vorigen Stand trotz fehlenden Anbringens von Verfahrensrügen

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 3 StR 555/09

DRsp Nr. 2010/4011

Rechtsverletzung bei fehlenden Auswirkens einer wegen einer weggefallenen Anklage verhängten Einzelstrafe auf die Gesamtstrafe weiterer begangener Straftaten; Zulässigkeit einer Einsetzung in den vorigen Stand trotz fehlenden Anbringens von Verfahrensrügen

1. Zwar kann trotz formgerecht begründeter Revision eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Akteneinsicht nicht begründet werden können.2. Dies setzt jedoch voraus, dass in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags diejenigen Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Akteneinsicht im Hinblick auf die zu erhebenden Verfahrensrügen ergibt.3. Nach der Rechtsprechung setzt eine vollendete (gewerbsmäßige) Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens nicht notwendig voraus, dass ein Förderungserfolg eingetreten ist; jedoch muss auch nach der Auffassung der Rechtsprechung das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrecht zu erhalten oder zu vertiefen.