BGH - Beschluss vom 08.02.2023
6 StR 284/22
Normen:
StPO § 202a; StPO § 212; StPO § 243 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
StV 2023, 818
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Js 18186/17

Rechtliche Anforderungen des § 243 Abs. 4 StPO; Mitteilungspflicht als Teil der im Verständigungsverfahren geltenden Transparenz- und Dokumentationsregeln

BGH, Beschluss vom 08.02.2023 - Aktenzeichen 6 StR 284/22

DRsp Nr. 2023/2714

Rechtliche Anforderungen des § 243 Abs. 4 StPO; Mitteilungspflicht als Teil der im Verständigungsverfahren geltenden Transparenz- und Dokumentationsregeln

Die Mitteilungspflicht über Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO, die außerhalb einer Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist, umfasst regelmäßig, wer an dem Gespräch teilgenommen hat, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden ist, welche Standpunkte die einzelnen Gesprächsteilnehmer vertreten haben und ob diese bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 1. Dezember 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 202a; StPO § 212; StPO § 243 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 4;

Gründe