LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.09.1996
5/29 Qs 16/96
Normen:
StPO §§ 98 Abs. 2, 110, 102, 103;
Fundstellen:
NJW 1997, 1170
StV 1997, 179
wistra 1997, 117

LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.09.1996 (5/29 Qs 16/96) - DRsp Nr. 1997/3923

LG Frankfurt/Main, Beschluß vom 04.09.1996 - Aktenzeichen 5/29 Qs 16/96

DRsp Nr. 1997/3923

1. Die Durchsuchung ist noch nicht beendet, solange die Auswertung der gem. § 110 StPO mitgenommenen Papiere andauert. Dies kann abhängig vom Umfang des zu überprüfenden Materials geraume Zeit in Anspruch nehmen. 2. Das Gericht hat auch dann, wenn es die Rechtmäßigkeit der anfänglichen Durchsuchungsanordnung bereits festgestellt hat, auf Antrag des Betroffenen zu überprüfen, ob die weitere Fortsetzung der Durchsuchung noch gerechtfertigt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gründe, die zu ihrer Anordnung geführt haben, nachträglich entfallen sind oder wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die Vermutung begründen, die weitere Durchsicht der Unterlagen werde zum Auffinden von Beweismitteln führen. Eine weitere Fortsetzung der Durchsuchung kann aber auch dann unstatthaft werden, wenn sie unzumutbar lange dauert. Im Falle des § 110 StPO ist zu verlangen, daß die Ermittlungsbehörde sich zügig an die Durchsicht vorgefundenen und mitgenommenen Unterlagen macht mit dem Ziel, in angemessener Zeit zu dem Ergebnis zu gelangen, was als potentiell beweiserheblich dem Gericht zur Beschlagnahme angetragen und was an den Betroffenen herausgegeben werden soll.

Normenkette:

StPO §§ 98 Abs. 2, 110, 102, 103;
Fundstellen
NJW 1997, 1170
StV 1997, 179
wistra 1997, 117