OLG Hamm - Beschluss vom 07.12.2023
5 Ws 321/23
Normen:
StPO § 121 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 12.05.2023
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ks 17/23

Ingangsetzung einer neuen Sechsmonatsfrist im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 StPO bei Ergehen eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gegen den Untersuchungsgefangenen

OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2023 - Aktenzeichen 5 Ws 321/23

DRsp Nr. 2024/1171

Ingangsetzung einer neuen Sechsmonatsfrist im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 StPO bei Ergehen eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gegen den Untersuchungsgefangenen

Ergeht gegen einen Untersuchungsgefangenen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl wegen Erkenntnissen, die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt geworden sind, wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 StPO in Gang gesetzt, wenn die neuen Erkenntnisse für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls tragen.

Tenor

Eine Haftprüfung durch den Senat nach den §§ 121, 122 StPO ist derzeit nicht veranlasst.

Normenkette:

StPO § 121 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 12. Mai 2023 noch am gleichen Tag vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.