Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 23. September 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwölf vollendeter und zweier versuchter Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf eine Verfahrensrüge hin zur Aufhebung des Urteils.
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht eine Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO.
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
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