BGH - Beschluss vom 03.08.2022
5 StR 62/22
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 S. 2; StPO § 257c;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 95
NStZ 2022, 761
NStZ-RR 2023, 98
StV 2022, 778
wistra 2023, 131
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 315 Js 30404/20

Gebotenheit einer umgehenden Information des Angeklagten nach dem Verständigungsgespräch hinsichtlich der Transparenz des Verständigungsverfahrens

BGH, Beschluss vom 03.08.2022 - Aktenzeichen 5 StR 62/22

DRsp Nr. 2022/12268

Gebotenheit einer umgehenden Information des Angeklagten nach dem Verständigungsgespräch hinsichtlich der Transparenz des Verständigungsverfahrens

In aller Regel ist mit Blick auf die vom Gesetz bezweckte Transparenz des Verständigungsverfahrens eine umgehende Information des Angeklagten nach dem Verständigungsgespräch geboten.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 23. September 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 S. 2; StPO § 257c;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwölf vollendeter und zweier versuchter Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf eine Verfahrensrüge hin zur Aufhebung des Urteils.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht eine Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO.

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: