OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.08.2023
7 Ws 152/23
Normen:
StPO § 304 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7500 Js 207403/17

Aufhebung des Arrestbeschlusses bei Tod des AngeklagtenKeine Rechtsnachfolge im ArrestverfahrenKeine Haftung des Erben für einen Arrestbeschluss des verstorbenen Angeklagten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.08.2023 - Aktenzeichen 7 Ws 152/23

DRsp Nr. 2023/12518

Aufhebung des Arrestbeschlusses bei Tod des Angeklagten Keine Rechtsnachfolge im Arrestverfahren Keine Haftung des Erben für einen Arrestbeschluss des verstorbenen Angeklagten

Der Tod des Angeklagten führt zur Aufhebung eines gegen ihn nach § 111e StPO erwirkten Arrestbeschlusses. Eine gesetzliche Regelung zur Aufrechterhaltung des Arrests gegen den Erben bzw. zur Aufrechterhaltung der bereits erwirkten Vollziehungsmaßnahmen mit Wirkung gegen den Erben hat der Gesetzgeber auch im Zuge der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nicht in die Strafprozessordnung aufgenommen. Eine Analogie zu der im Zivilrecht geregelten Titelumschreibung für und gegen den Rechtsnachfolger (§§ 727, 795 ZPO) kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2023 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führte unter anderem wegen Verdachts der Untreue gegen mehrere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren, das sich auch gegen den zwischenzeitlich verstorbenen Vorname1 X richtete.