(1) 1Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. 2Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.
Testen Sie "Der Strafprozess − Strategie und Taktik im Ermittlungsverfahren" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|