Abfallbegriff bei Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Schrottfahrzeuge
BayObLG, Beschluß vom 07.01.1997 - Aktenzeichen 4 St RR 226/96
DRsp Nr. 1997/4017
Abfallbegriff bei Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Schrottfahrzeuge
»Besteht das Gefährdungspotential gelagerter bzw. abgelagerter Schrottfahrzeuge einzig und allein in der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die durch Ortsveränderung der Fahrzeuge beseitigt werden kann, so kann hierdurch einerseits der objektive Abfallbegriff nur nach altem Recht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AbfG), andererseits der objektiviert-subjektive Abfallbegriff nach neuem Recht (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2KrW-/AbfG) erfüllt werden.«