Autor: Godendorff |
Einschneidende Maßnahme
Mit § 81 StPO steht den Ermittlungsbehörden ein scharfes Schwert zur Verfügung, um den unexplorierten Beschuldigten zwangsweise explorieren zu lassen. Dieser kann
gegen seinen Willen | |
in einem öffentlichen Krankenhaus beobachtet werden (§ 81 Abs. 1 StPO). |
Dass diese einschneidende Maßnahme durch die Verteidigung sorgfältig geprüft werden muss, liegt auf der Hand.
Voraussetzungen
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