3.2.4 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen staatsanwaltschaftliche Durchsuchungsanordnung zur Sicherung von Beweismitteln, Durchsuchung ist beendet

Autor: Grube

Kurzüberblick

3.87

Statthaftes Rechtsmittel gegen Durchsuchungsanordnungen der Staatsanwaltschaft ist - wenn die Durchsuchung beendet ist - der Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung.4)

Um die Regelkompetenz des Richters aus § 105 Abs. 1 StPO nicht zu unterlaufen, dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei weder die richterliche Anordnungsbefugnis umgehen noch vorschnell auf den Ausnahmefall der "Gefahr im Verzug" zurückgreifen.

Zur Sicherung des Richtervorbehalts muss bei den Gerichten der Ermittlungsrichter oder der richterliche Bereitschaftsdienst auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr erreichbar sein.5)

Wird der Richtervorbehalt von Staatsanwaltschaft oder Polizei bewusst missachtet oder werden seine Voraussetzungen in grober Weise verkannt, führt dies zu einem Beweisverwertungsverbot.6)

Sachverhalt

Der Mandant bittet um Beratung, da die Polizei am Vortag bei ihm durchsucht habe. Er berichtet dazu Folgendes:

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