Autor: Grube |
Kurzüberblick
![]() | Statthaftes Rechtsmittel gegen Durchsuchungsanordnungen der Staatsanwaltschaft ist - wenn die Durchsuchung beendet ist - der Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung.4) |
![]() | Um die Regelkompetenz des Richters aus § 105 Abs. 1 StPO nicht zu unterlaufen, dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei weder die richterliche Anordnungsbefugnis umgehen noch vorschnell auf den Ausnahmefall der "Gefahr im Verzug" zurückgreifen. |
![]() | Zur Sicherung des Richtervorbehalts muss bei den Gerichten der Ermittlungsrichter oder der richterliche Bereitschaftsdienst auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zwischen 6.00 Uhr und |
![]() | Wird der Richtervorbehalt von Staatsanwaltschaft oder Polizei bewusst missachtet oder werden seine Voraussetzungen in grober Weise verkannt, führt dies zu einem Beweisverwertungsverbot.6) |
Sachverhalt
Der Mandant bittet um Beratung, da die Polizei am Vortag bei ihm durchsucht habe. Er berichtet dazu Folgendes:
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