3.2.3 Beschwerde gegen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zur Sicherung von Beweismitteln, Durchsuchung ist (wegen noch laufender Durchsicht von Papieren) nicht beendet
Autor: Grube
Kurzüberblick
3.85
Werden bei der Durchsuchung Gegenstände lediglich vorläufig sichergestellt, um sie anschließend durchzusehen, ist die Durchsuchung noch nicht beendet; statthaftes Rechtsmittel gegen den Durchsuchungsbeschluss ist in diesem Fall die Beschwerde.1)
BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00, NStZ 2002, 377; BGH, Beschl. v. 03.08.1995, NStZ 1995, 3397.
Ein Durchsuchungsbeschluss genügt nicht den inhaltlichen Vorgaben an eine rechtmäßige Anordnung, wenn der Tatvorwurf nicht konkretisierend umschrieben wird, die verdachtsbegründenden Tatsachen nicht genannt oder die zu suchenden Beweismittel nicht konkret bezeichnet werden.2)
Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, § 105 Rdnr. 5, 5a.
Sachverhalt
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