Autoren: Schladt/Rinklin |
Kurzüberblick
![]() | In zeitlicher Hinsicht gilt für die Fristberechnung des § 121 Abs. 1 Satz 2 StPO, dass im Falle einer anderen Tat die Frist des § 121 Abs. 1 Satz 2 StPO neu zu laufen beginnt. Wenn es sich allerdings um dieselbe Tat handelt, dann verbleibt maßgeblicher Zeitpunkt für die Fristberechnung die Inhaftierung des Beschuldigten. |
![]() | Der Tatbegriff des § 121 StPO ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen und erfasst alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, zu dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. |
![]() | Eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen darf nicht bestehen. |
Testen Sie "Der Strafprozess − Strategie und Taktik im Ermittlungsverfahren" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|