21.2.1 Reservehaltung von Tatvorwürfen

Autoren: Schladt/Rinklin

Kurzüberblick

21.24

In zeitlicher Hinsicht gilt für die Fristberechnung des § 121 Abs. 1 Satz 2 StPO, dass im Falle einer anderen Tat die Frist des § 121 Abs. 1 Satz 2 StPO neu zu laufen beginnt. Wenn es sich allerdings um dieselbe Tat handelt, dann verbleibt maßgeblicher Zeitpunkt für die Fristberechnung die Inhaftierung des Beschuldigten.

Der Tatbegriff des § 121 StPO ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen und erfasst alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, zu dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können.

Eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen darf nicht bestehen.

Sachverhalt1)