Bewertungsmaßstab hierfür bildet nicht die Anzahl der formell geleisteten Unterschriften auf dem schriftlichen Eröffnungsbeschluss. Entscheidend ist, ob die erforderliche Zahl der Richter an der Entscheidungsfindung tatsächlich mitgewirkt hat.49)
KK/Schneider, § 207 Rdnr. 15.
Belegen die im Freibeweisverfahren zu würdigenden Gesamtumstände zweifelsfrei, dass die erforderliche Anzahl der Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens mündlich beschlossen hat, ist der Eröffnungsbeschluss auch bei fehlender Unterzeichnung eines/mehrerer Richter wirksam.50)