Autor: Conen |
Einführung der Aussagen von V-Personen in die Hauptverhandlung durch die V-Person?
Da die Identität der V-Person seitens der Exekutive gesperrt wird, ist diese für das Gericht in der Hauptverhandlung wie oben ausgeführt regelmäßig im Rechtssinne unerreichbar. Beweisanträge können vom Gericht dementsprechend mit Hinweis auf die Unerreichbarkeit nach § 243 Abs. 3 Nr. 5 StPO abgelehnt werden. Allerdings ist das Gericht gehalten, von sich aus etwa durch Gegenvorstellungen bei der sperrenden Innenbehörde den Versuch zu unternehmen, die Freigabe der V-Person zu erwirken. Unterlässt das Gericht dieses, verletzt es i.d.R. seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. StPO.14) Revisionsrechtlich unbeachtlich bleibt dies nur dann, wenn die Gegenvorstellung von vornherein aussichtslos war.15)
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