Autorin: Forkert-Hosser |
Die Anwesenheitsmöglichkeiten des Verteidigers im vorbereitenden Ermittlungsverfahren lassen sich zunächst - in Rückkopplung an die jeweils durchgeführte Ermittlungshandlung - in zwei Kategorien unterteilen:
Anwesenheitsrecht des Verteidigers ist gesetzlich normiert:
![]() | Polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten (§§ 163a Abs. 4, 168c Abs. 1 und 5 StPO) |
![]() | Staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Beschuldigten (§§ 163a Abs. 3 Satz 2, 168c Abs. 1 und 5 StPO) |
![]() | Richterliche Vernehmung des Beschuldigten (§ 168c Abs. 1 und 5 StPO) |
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![]() | Vorführung des Beschuldigten mit richterlicher Vernehmung (§ 168c Abs. 5 StPO) |
![]() | Richterliche Vernehmung eines Sachverständigen (§ 168c Abs. 2 StPO) |
![]() | Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten (§ 58 Abs. 2 Satz 2 StPO) |
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Anwesenheitsrecht des Verteidigers (nach h.M.) nicht gegeben, aber Zulassung durch Ermittlungsperson möglich:
![]() | Polizeiliche Vernehmung von Zeugen |
![]() | Staatsanwaltschaftliche Vernehmung von Zeugen |
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