Autor: Rinklin |
Kurzüberblick
![]() | Aus dem Antrag muss sich ergeben, dass mündliche Haftprüfung begehrt wird. |
![]() | Ohne Zustimmung des Beschuldigten darf der Termin nicht mehr als zwei Wochen nach Eingang des Antrags anberaumt werden. |
![]() | Der Antrag ist bei dem Gericht einzureichen, das den Haftbefehl erlassen hat (§ 126 Abs. 1 Satz 1 StPO). |
![]() | Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig (§ 117 Abs. 2 StPO). |
![]() | Gegen die Entscheidung im Rahmen der Haftprüfung ist die Beschwerde möglich. |
Sachverhalt
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