(1) 1Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73 a und 76 a verjähren in 30 Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des § 73 b etwas erlangt hat. 3Die §§ 78 b und 78 c gelten entsprechend. (2) In den Fällen des §
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