§ 7 BZRG
FNA: 312-7
Fassung vom: 21.09.1984
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 27.03.2024

§ 7 BZRG Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung

§ 7 Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

(1) 1Wird die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder wird die Entscheidung über die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung im Urteil einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, so ist dies in das Register einzutragen. 2Dabei ist das Ende der Bewährungszeit, der Führungsaufsicht oder einer vom Gericht für die Entscheidung über die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung gesetzten Frist zu vermerken. (2) Hat das Gericht den Verurteilten nach § 56 d des Strafgesetzbuchs oder nach § 61 b Absatz 1 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, so ist auch diese Entscheidung einzutragen. (3)