§ 33 a JGG
FNA: 451-1
Fassung vom: 11.12.1974
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099 vom 25.06.2021

§ 33 a JGG Besetzung des Jugendschöffengerichts

§ 33 a Besetzung des Jugendschöffengerichts

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

(1) 1Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. 2Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden. (2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.