(1) 1Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument 1. elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg oder 2. als Schriftstück. 2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in ein elektronisches Dokument. (2)
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