OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.06.2015
7 W 23/15
Normen:
BGB § 21; BGB § 22; BGB § 23; FamFG § 382 Abs. 4 S. 2; KiTaG § 16 III;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 84 AR 75/14

Eintragungsfähigkeit eines zum Zwecke des Betriebes eines Kindergartens gegründeten Vereins

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 7 W 23/15

DRsp Nr. 2015/17234

Eintragungsfähigkeit eines zum Zwecke des Betriebes eines Kindergartens gegründeten Vereins

Ein im Wesentlichen durch Eltern getragener Verein, der darauf gerichtet ist, eine Kindertagesstätte zu errichten und zu betreiben, um hierdurch einen Beitrag zur Erziehung und Förderung der Kinder zu leisten, ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 13. November 2014 aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, die Eintragung des Antragstellers im Vereinsregister nicht mit der Begründung abzulehnen, der Zweck des Antragstellers bestehe in der Ausübung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 21; BGB § 22; BGB § 23; FamFG § 382 Abs. 4 S. 2; KiTaG § 16 III;

Gründe:

I.