2.5 Annahme des Amts

Autor: Gülpen

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt gem. §  2202 Abs.  1 BGB erst in dem Zeitpunkt, in dem der Testamentsvollstrecker das Amt annimmt. Die Annahmeerklärung ist gem. §  2202 Abs.  2 BGB gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Sie darf weder unter einer Bedingung stehen noch unter einer Zeitbestimmung abgegeben werden. Verfügungen, die durch den Testamentsvollstrecker vor der Annahme des Amts gegenüber dem Nachlassgericht vorgenommen werden, sind unwirksam. Sie werden nicht durch die spätere Annahme automatisch wirksam, sondern bedürfen zur Erlangung der Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung (OLG München, Beschl. v. 27.11.2023 - 34 Wx 203/23).