I.
Die Kläger nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihnen durch den Beitritt zu einer Publikums-KG entstanden ist.
Die Beteiligung erfolgte mittelbar über eine als Treuhandkommanditistin fungierende Steuerberatungsgesellschaft, die Beklagte zu 1; diese hat ihren Sitz - wie die Publikums-KG selbst - in München. Der Beklagte zu 2 ist persönlich haftender Gesellschafter der KG; er wohnt in Stuttgart. Die Beklagte zu 3, eine GmbH mit Sitz in Hannover, vertrieb diese Kapitalanlage. Der Beklagte zu 4 war als Handelsvertreter für die Beklagte zu 3 tätig; aufgrund seiner Beratung haben die Kläger Anteile an der KG über 50000 DM und 20000 DM gezeichnet. Er wohnt in Wiesbaden.
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