I.
Für den Betroffenen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 6.11.2001 für die Aufgabenkreise Vertretung des Betroffenen im Scheidungsverfahren einschließlich Folgesachen sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post in diesen Bereichen ein Berufsbetreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
Auf die gegen diesen Beschluss vom Betroffenen eingelegte Beschwerde und sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 15.1.2002 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gegen die Zurückverweisung wendet sich der Betroffene mit seiner weiteren und sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
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