LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 139/01
Zurückstellung des Berichtigungszwangs bei Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Erbfolge wegen Parallelwertung der Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.02.2002 - Aktenzeichen 20 W 486/01
DRsp Nr. 2002/6751
Zurückstellung des Berichtigungszwangs bei Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Erbfolge wegen Parallelwertung der Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4KostO
Berechtigte Gründe für eine Zurückstellung des Berichtigungszwangs sind grundsätzlich anzunehmen, wenn Wohnungseigentum an dem Grundstück gebildet werden soll, hinsichtlich dessen das Grundbuch durch Erbfolge unrichtig geworden ist. Wenn einerseits das Gesetz die innerhalb der Frist des § 60 Abs. 4KostO beantragte Eintragung noch als förderungswürdige Beschleunigung der Grundbuchberichtigung ansieht, kann andererseits nicht angenommen werden, dass schon vor Ablauf dieser Zweijahresfrist Anlass zur Erzwingung der Berichtigung bestehen soll, sofern im Einzelfall nicht besondere Gesichtspunkte eine andere Handhabung erfordern.