I.
Die gemäß § 78 Satz 1 GBO von dem Verfahrensbevollmächtigten für den Eigentümer eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Rechtsfehler nicht erkennen lässt.
Nach § 78 GBO ist in dem Verfahren über die weitere Beschwerde die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur darauf zu prüfen, ob sie auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Dies wird zwar von dem Eigentümer vertreten, vermag der Senat indes aber nicht festzustellen.
Im Einzelnen:
Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass gemäß § 53 GBO ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung von H####### als Eigentümer des im Betreff genannten Grundstückes im Grundbuch einzutragen war, da der notarielle Übertragungsvertrag vom 17. Oktober 1975 zu UR-Nr. 1815/75 des Notars ####### unwirksam ist.
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