SchlHOLG - Beschluss vom 18.04.2012
2 W 28/12
Normen:
BGB § 21; BGB § 22; FamFG 382 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 503 AR 176/11

Zulässigkeit einer Zwischenverfügung im grundbuchrechtlichen Verfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 2 W 28/12

DRsp Nr. 2012/12227

Zulässigkeit einer Zwischenverfügung im grundbuchrechtlichen Verfahren

1. Ein unbehebbares Eintragungshindernis kann nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung im Sinne des § 382 Abs. 4 FamFG sein. 2. Ein Verein mit dem Zweck, 27 Wohnungen zu erwerben und ohne Gewinnerzielungsabsicht an Mitglieder zu vermieten, ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Die Beschwerde des Betroffenen vom 16. Januar 2012 gegen die Ausführungen zu Ziffer 2) im Schreiben des Registergerichts des Amtsgerichts Kiel vom 19. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 21; BGB § 22; FamFG 382 Abs. 4;

Gründe:

I. Der betroffene Verein wurde am 14. November 2011 gegründet. Der Vereinszweck lautet nach § 2 der in der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung:

"(1) Zweck des Vereins ist das Halten und die kostenneutrale Verwaltung ohne eine Gewinnerzielung von sozial verantwortbaren Wohnungen in der WEG X. in ....

(2) Die vom Verein gehaltenen Wohnungen sollen dem Wohnungsmarkt, insbesondere der Gewinnerzielung durch Mietsteigerungen, entzogen werden.

(3) Der Verein nimmt am sonstigen Wirtschaftsleben, insbesondere der Wohnungswirtschaft, außerhalb der vorstehenden Wohnungseigentümergemeinschaft nicht teil.