SchlHOLG - Beschluss vom 06.08.2010
2 W 112/10
Normen:
BGB § 21; BGB § 22;
Fundstellen:
MDR 2011, 57
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 503 AR 48/10

Zulässigkeit der Eintragung eines Saunavereins in das Vereinsregister

SchlHOLG, Beschluss vom 06.08.2010 - Aktenzeichen 2 W 112/10

DRsp Nr. 2010/19704

Zulässigkeit der Eintragung eines Saunavereins in das Vereinsregister

Ein Saunaverein, der den Zweck verfolgt, den Saunabetrieb in den gemieteten Räumlichkeiten für seine Mitglieder und durch deren ehrenamtliche Tätigkeit aufrecht zu erhalten und die weiteren Kosten aus Mitgliedsbeiträgen zu bestreiten, ist auch dann ein nicht wirtschaftlicher Verein, wenn er aufgrund Vereinbarung mit dem Vermieter (Badbetreiber) Nichtvereinsmitglieder als Besucher gegen Zahlung eines Eintrittspreises dulden muss, der von dem Badbetreiber vereinnahmt wird.

Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 7. Mai 2010 wird die Beanstandung in Ziffer 3.b) der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kiel - Vereinsregister - vom 1. April 2010 aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, bei der Entscheidung über die Eintragung des Betroffenen von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach der Vereinszweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei.

Normenkette:

BGB § 21; BGB § 22;

Gründe:

I. Der Betroffene begehrt seine Eintragung in das Vereinsregister. Er wendet sich gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts, wonach der Vereinszweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei und der Betroffene daher bei weiterer Verfolgung dieses Zwecks nicht in das Vereinsregister eingetragen werden könne.