Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,-- EUR.
I.
Die Beteiligten zu 1. bis 5. sind die Kinder, der Beteiligte zu 6. ist der Ehemann der Erblasserin. Der Beteiligte zu 1. hat am 11.02.2015 und 17.02.2015 zu Protokoll des Nachlassgerichts (Bl. 17, 20 d. A.) die Ausschlagung der Erbschaft für sich und sein minderjähriges Kind erklärt.
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