KG - Beschluss vom 07.03.2012
25 W 95/11
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 95 AR 792/11

Zulässigkeit der Beschwerde eines Vorvereins gegen die Zurückweisung von Anmeldungen zum Vereinsregister; Begriff des wirtschaftlichen Zwecks; Abgrenzung von wirtschaftlichem und Idealverein

KG, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 25 W 95/11

DRsp Nr. 2012/8299

Zulässigkeit der Beschwerde eines Vorvereins gegen die Zurückweisung von Anmeldungen zum Vereinsregister; Begriff des wirtschaftlichen Zwecks; Abgrenzung von wirtschaftlichem und Idealverein

Die Beschwerde des Beteiligten vom 04. November 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29. September 2011 wird nach einem Wert von 3.000 € zurückgewiesen.

Gründe:

A. Der Beteiligte meldete mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 09. September 2011 durch die beiden Vorsitzenden B### und H### seine Gründung beim Amtsgericht Charlottenburg zur Eintragung in das Vereinsregister an.

Nach § 2 S. 1 der Gründungssatzung (GS) ist Zweck des Vereins die Förderung von Klaviermusik. Dieser Zweck wird gemäß § 2 S. 2 GS "insbesondere verwirklicht durch das Unterstützen von Pianisten und Komponisten, das Veranstalten von Konzerten, die Förderung der Ausbildung in Komposition und am Klavier und dem Veröffentlichen von Klaviermusik. Zugleich wurde von der Gründungsversammlung am 03. Januar 2011 beschlossen, dass für die ordentliche Mitgliedschaft ein "symbolischer Mitgliedsbeitrag" von 1 € jährlich und für die Fördermitgliedschaft ein monatlicher Mitgliedsbeitrag von 5 € fällig werde.