Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung bei rückzuübertragendem Grundstück
FG Münster, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 3 K 4712/97 Erb
DRsp Nr. 2002/4652
Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung bei rückzuübertragendem Grundstück
1) Die Schenkung eines Grundstücks, das in das Volkseigentum der DDR überführt und dessen Rückübertragung beantragt worden ist, ist frühestens in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hierüber entschieden und das Eigentum dem Beschenkten übertragen hat.2) Ist der Schenker vor diesem Zeitpunkt verstorben, so ist diese Schenkung beim Erwerb von Todes wegen nicht als Vorschenkung zu berücksichtigen.