Autor: Gülpen |
Zunächst ist der Testamentsvollstrecker berechtigt (§ 2205 Abs. 1 Satz 2 BGB) und verpflichtet, die Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen. Da der Besitz nicht unmittelbar vom Erblasser auf den Testamentsvollstrecker übergeht, muss er sich diesen verschaffen.
Unverzüglich (legaldefiniert in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) nach der Annahme des Amts hat der Testamentsvollstrecker dem Erben ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden und der ihm bekannten Nachlassverbindlichkeiten (Nachlassverzeichnis) mitzuteilen (§ 2215 Abs. 1 BGB; BayObLG, Beschl. v. 18.07.1997 - 1Z BR 83/97, FamRZ 1998, 325).
Hierbei ist dem Testamentsvollstrecker eine Zeitspanne zuzubilligen, die von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom Umfang und von der Komplexität des Nachlasses abhängt. Zudem gilt es, die Erfahrung des Testamentsvollstreckers sowie seine sonstigen beruflichen oder anderweitigen Verpflichtungen zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.01.2023 - 3 Wx 105/22). Im Einzelfall kann daher selbst ein Zeitraum von zwei Jahren noch unbedenklich sein (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.07.2022 - 3 Wx 220/21).
Das Verzeichnis ist gem. § 2215 Abs. 2 BGB auf den zu erstellen und durch den Testamentsvollstrecker zu unterschreiben. Einer gesonderten Aufforderung des Erben zur Vorlage des Nachlassverzeichnisses bedarf es nicht.
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