Die Berufung der Kläger gegen das am 16.06.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
I. Die Parteien streiten über Erbansprüche nach dem am 07.06.2008 verstorbenen Erblasser H...B....
Der Erblasser hatte drei Kinder, und zwar H...(vorverstorben am 18.06.2007), J... (der Beklagte) und I... Die Kläger zu 1. und 2. sowie der hinter der Klägerin zu 3) stehende A.. (im Folgenden: die Kläger) sind Kinder von H.. B... bzw. Enkel des Erblassers.
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