Streitig ist, ob die Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung mit Bescheid vom 03.02.1997 auf § 174 Abs. 4 und 5 AO gestützt werden konnte, wenn bei der Vermächtnisnehmerin das Vermächtnis als Sachvermächtnis bewertet wurde und beim belasteten Erben als Geldvermächtsnisschuld.
Am 02.11.1993 verstarb in ... der Erblasser Herr Y. Er wurde aufgrund des Testaments vom 23.05.1990 vom Kläger allein beerbt. Der Erblasser belastete den Kläger u. a. mit einem Vermächtnis zu Gunsten von Frau X. Gegenstand des ausgesetzten Vermächtnisses war ein 1/3-Miteigentumsanteil an dem Grundstück A.
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