OLG Köln, Beschluß vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 7 VA 1/01
DRsp Nr. 2002/11240
Widerruf einer Freigabeerklärung
1. Zu den Voraussetzungen einer Fristsetzung nach § 16Hinterlegungsordnung.2. Die Freigabeerklärung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1Hinterlegungsordnung kann jedenfalls solange nicht widerrufen werden, als nicht auf ihrer Grundlage eine Entscheidung getroffen oder eine rechtlich geschützte Position der übrigen Beteiligten entstanden ist.3. Der Rückgewähranspruch bezüglich des nicht valutierenden Teils einer Grundschuld steht regelmäßig allen Miteigentümern zu und nicht allein demjenigen Miteigentümer, der das Grundstück in der Teilungsversteigerung erworben hat. Anderes kann sich aus internen Ausgleichsregeln ergeben.
Normenkette:
Hinterlegungsordnung §§ 13 16 ;
Gründe:
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