I.
Die Beteiligten zu 1, die Eltern des Beteiligten zu 2, sind im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer einer Wohnung eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 14.12.2000 ließen sie die Wohnung an den Beteiligten zu 2 auf und bewilligten und beantragten, den Eigentumsübergang in das Grundbuch einzutragen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|