Der Antragsgegner (Finanzamt) setzte mit Bescheid vom 2. Oktober 2001 gegen die Antragsteller, zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, für das Streitjahr (1999) Einkommensteuer in Höhe von 319.956 DM fest. Dabei ergab sich nach Anrechnung von Lohn-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer ein Nachzahlungsbetrag von 44.870 DM zuzüglich Zinsen und Solidaritätszuschlag. Den Antrag, einen nach ihrer Ansicht auf den Antragsteller als Erben übergegangenen Verlust von 609.188 DM zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt ab. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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