I.
Für die vermögende Betroffene ist seit August 1997 ein Diplom-Sozialpädagoge (FH) zum Betreuer bestellt, der die Betreuung berufsmäßig führt.
Für die bis 31.8.2000 geleistete Tätigkeit bewilligte ihm das Amtsgericht Vergütungen auf der Basis eines Netto-Stundensatzes von 75 DM. Entgegen seinem Antrag, diesen Stundensatz auch der ihm für den Zeitraum 1.9.2000 bis 31.8.2001 zustehenden Vergütung zugrunde zulegen, erkannte ihm das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.10.2001 nur noch einen Netto-Stundensatz von 60 DM zu.
Seine sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 3.12.2001 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betreuer mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das zulässige, insbesondere vom Landgericht zugelassene Rechtsmittel (§
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung, teils unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts, wie folgt begründet:
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