Verfassungswidrigkeit des § 23AGBGB Schleswig-Holstein
»Der gemäß § 23 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein auf der Grundlage des steuerlichen Einheitswerts zu berechnende Ertragswert ist eine Größe, die dem in § 2049 Abs. 2BGB umschriebenen Ertragswert nicht gleichgestellt werden kann. Die Regelung des § 23 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein liegt daher außerhalb des Rahmens, den Art. 137EGBGB in Verbindung mit § 2049 Abs. 2BGB den Ländern für die Normierung von Abrechnungsgrundsätzen vorgibt.«