Streitig ist, ob die Betätigung des als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassenen Klägers als Testamentsvollstrecker und Vermögensverwalter für einen Mandaten mit Wohnsitz in den USA zu den berufstypischen Leistungen seines Berufs als Wirtschaftsprüfer gehört und damit der Ort der sonstigen Leistung der Wohnort des Empfängers ist (§
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