Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Erben der am 3. Juni 2001 verstorbenen ....., nämlich der Antragsteller, ....., die Antragsgegnerin (wohl anstelle von .....) und ..... (oder .....), haben nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers, die mit der Beschwerde erstmals vorgetragenen Tatsachen eingeschlossen, keinen durch Eintragung der Vormerkung im Grundbuch sicherbaren Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin auf Übereignung des Grundstücks Flur 1 Flurstück 61 von ....., Hof- und Gebäudefläche ....., unter dem Gesichtspunkt beeinträchtigender Schenkung (entsprechend § 2287 Abs. 1 BGB), den der Antragsteller allein erheben könnte (§ 2039 Satz 1 BGB).
1. Der verfolgte Anspruch gehört nicht zum Nachlass der Erblasserin. Er wäre mit deren Tode von vornherein in der Person jedes Miterben entstanden, jeweils gerichtet auf Übertragung eines Viertels Anteil an dem Grundstück.
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