I. Der am 24. Juli 1977 verstorbene Landwirt Gerhard W. (Erblasser) war Eigentümer eines seinerzeit Grundbuch von A. Blatt 686 eingetragenen landwirtschaftlichen Grundbesitzes von 13,8627 ha. Seine Ehefrau, die Beteiligte zu 3, war seit 1963 Eigentümerin des im Grundbuch von A. Blatt 1260, Flur 2, Flurstück 64/1 eingetragenen Ackerlandes von 0,6250 ha. Die Grundstücke wurden gemeinsam bewirtschaftet. In den Aufschriften der Grundbücher war mit Einverständnis beider Eigentümer vermerkt, daß der gesamte Grundbesitz zusammen einen Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung bilde.
Die Beteiligten zu 1, 2, 4 und 5 sind Kinder des Erblassers und der Beteiligten zu 3.
Der Erblasser und die Beteiligte zu 3 errichteten am 24. Mai 1977 ein notarielles gemeinschaftiches Testament, in dem sie sich u.a. bezüglich des "Ehegattenhofes" gegenseitig zu "Vorerben" einsetzten. "Hofnacherbe" sollte der Beteiligte zu 2 sein, sobald er das 27. Lebensjahr vollendete.
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