Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
I.
Die beteiligten Ehegatten streiten in erster Stufe eines auf Trennungsunterhalt gerichteten Verfahrens über den Umfang der unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht des Antragsgegners.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) begehrt Auskunft über das Einkommen des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) in den Jahren 2008 bis 2010. Das Familiengericht hat den Ehemann durch Teilbeschluss verpflichtet, Auskunft über seine sämtlichen Einkünfte nach jeweiliger Einkommensart in den Jahren 2008, 2009 und 2010 in Form einer systematischen Zusammenstellung zu erteilen.
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