VG Stuttgart - Urteil vom 15.03.2024
6 K 3116/22
Normen:
BestattG BW § 12 Abs. 2; BGB § 1922; VwGO § 43;

Subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht des Berechtigten an einer Grabstelle nach Überlassung eines Wahlgrabs; Bestimmung des Grabnutzungsrechts im Falle des Todes des bisherigen Inhabers aufgrund satzungsrechtlicher Grundlage des Friedhofsträges

VG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2024 - Aktenzeichen 6 K 3116/22

DRsp Nr. 2024/8261

Subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht des Berechtigten an einer Grabstelle nach Überlassung eines Wahlgrabs; Bestimmung des Grabnutzungsrechts im Falle des Todes des bisherigen Inhabers aufgrund satzungsrechtlicher Grundlage des Friedhofsträges

1. Bei der Überlassung eines Wahlgrabs erhält der Berechtigte ein für einen längeren Zeitraum bestimmtes subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht an der ausgewählten Grabstelle für sich und seine Angehörigen bzw. Rechtsnachfolger. Dabei handelt es sich nicht um eine unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) unterliegende Rechtsposition. Es obliegt vielmehr dem Friedhofsträger, durch Satzung zu bestimmen, ob und auf wen das Grabnutzungsrecht im Falle des Todes des bisherigen Inhabers übergeht. 2. Zu einem Einzelfall, in dem das Grabnutzungsrecht wegen dessen Nichtausübung auf den durch die Friedhofsordnung bestimmten nächsten Berechtigten übergegangen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Normenkette:

BestattG BW § 12 Abs. 2; BGB § 1922; VwGO § 43;

Tatbestand

Der Kläger und die Witwe seines Bruders, die Beigeladene, streiten über ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf einem Friedhof der Beklagten.