Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bis zum 25.04.2002 auf 131.352 Euro(256.904 DM) und für die Zeit danach auf 102.601 Euro (200.672 DM) festzusetzen.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 8.000 DM anzunehmen.
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