I. Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Bestattungskosten.
Am 11. Juni 1997 verstarb in der vom Kläger betriebenen Einrichtung Frau G., die seit November 1983 dort untergebracht war; die Heimkosten trug die Landeshauptstadt H. als ursprüngliche Beklagte aus Mitteln der Sozialhilfe. Angehörige oder Erben der Verstorbenen wurden nicht bekannt.
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