I.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 31.7.2001 die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 3 und 8 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 3 Beschwerde eingelegt und für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 28.2.2002 hat das Landgericht den Antrag der Beteiligten zu 2, für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit ihrer Beschwerde. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 16.4.2002) und die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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