I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren die Bewertung geschenkter GmbH-Anteile bzw. dafür eingetauschter nicht notierter US-Aktien, die noch nicht zum Börsenhandel an der New York Stok Exchange zugelassen waren bzw., ob eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung zu gewähren ist.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2002 in Sachen Aussetzung der Vollziehung, den Beschluss des 11. Senats des Finanzgerichts München Az. 11 V 209/02 vom 5. Juni 2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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