OLG München - Beschluss vom 29.02.2024
33 Wx 309/23 e
Normen:
BGB § 2283 Abs. 1; FamFG § 68;
Fundstellen:
ErbR 2024, 456
Vorinstanzen:
AG Traunstein, vom 21.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 724/22

Rückgabe des Verfahrens unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Nachlassgericht wegen eines schweren Verfahrensmangels durch Nichtauseinandersetzen wesentlicher von einer Partei vorgetragenen Aspekte; Ablauf der Anfechtungsfrist

OLG München, Beschluss vom 29.02.2024 - Aktenzeichen 33 Wx 309/23 e

DRsp Nr. 2024/7339

Rückgabe des Verfahrens unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Nachlassgericht wegen eines schweren Verfahrensmangels durch Nichtauseinandersetzen wesentlicher von einer Partei vorgetragenen Aspekte; Ablauf der Anfechtungsfrist

Der überlebende Ehegatte hat Kenntnis von dem Erbvertrag bzw. dem gemeinschaftlichen Testament, wenn er in der Lage ist, sich an dieses ohne weitere Gedächtnishilfe zu erinnern, falls er sich mit der Frage der Nachlassregelung befassen sollte. Sie fehlt, wenn sich der Erblasser an dieses selbst dann nicht erinnert, wenn er sich mit Fragen der Nachlassregelung auseinandersetzt. Im letztgenannten Fall liegt die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis erst dann vor, wenn der Anfechtungsberechtigte konkret an seine frühere Verfügung erinnert wird.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Traunstein - Nachlassgericht - vom 21.11.2023, Az. 7 VI 724/22, samt Vorlageverfügung vom selben Tag aufgehoben.

2. Die Akten werden dem Nachlassgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben.

Normenkette:

BGB § 2283 Abs. 1; FamFG § 68;

Gründe

I.

Die verwitwete Erblasserin ist am xx.xx.2022 in Ruhpolding verstorben.